Arekman-Stiftung für Entwicklungshilfe e.V.
Der Verein "Arekman-Stiftung für Entwicklungshilfe e.V." strebt die Vernetzung von Menschen, Vereinen und Organisationen an, die sich auf internationaler und globaler Ebene zum Wohl der Menschen, der Menschen- und Kinderrechte, der Natur, Tier und Umwelt einsetzen. Neben der Förderung von konkreten Projekten geht es um Bildung, Aufklärung und Motivation für nachhaltiges, zukunftsfähiges, verantwortliches Handeln in Marokko.
Der Verein hat das Allgemeinwohl im Blick, unterstützt entwicklungspolitische Projekte, dient den Menschen, fördert den Umwelt- und Naturschutz, solidarisiert sich mit Hilfsbedürftigen - regional und global.
Basis der vielfältigen Kooperationen sind Toleranz, gegenseitiger Respekt, Wertschätzung der verschiedenen Kulturen und partnerschaftliche Entwicklungszusammenarbeit.
Der Verein „Arekman-Stiftung für Entwicklungshilfe e.V.“ wurde überwiegend von Personen mit marokkanischer Herkunft gegründet, um Prespektiven zu schaffen. Er ist unabhängig und überparteilich und wurde am 15.07.2021 mit dem Sitz in Bergheim gegründet.
Der Verein „Arekman-Stiftung für Entwicklungshilfe e.V.“ wurde überwiegend von Personen mit marokkanischer Herkunft gegründet, um Prespektiven zu schaffen. Er ist unabhängig und überparteilich und wurde am 15.07.2021 mit dem Sitz in Bergheim gegründet.
Dabei sollen viele entwicklungspolitische Gruppen vernetzt und unterschiedliche Menschen mit ihren Jahresthemen für mehr entwicklungs-politisches Bewusstsein und Handeln sensibilisiert. In dieser Tradition steht der neu gegründete Verein: „Arekman-Stiftung für Entwicklungshilfe e.V.“.
Finanzierung
Der Verein finanziert sich durch Mitgliedsbeiträge, Spenden, Sponsoren, Zuschüsse, Umlagen. In einer Finanzordnung, die von der Mitgliederversammlung verabschiedet wird, werden die Beiträge und Umlagen festgelegt. Die Höhe dieser Umlage darf den Betrag des dreifachen Jahresbeitrages nicht überschreiten.
Die Mitglieder verpflichten sich, Änderungen ihrer Anschrift oder ihrer Bankverbindung zeitnah dem Vorstand des Vereins mitzuteilen. Bei Erteilung des SEPA-Einzugsverfahren erfolgt der Einzug zum 15.2. eines Geschäftsjahres.
Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung (AO). Er ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Das gleiche gilt bei ihrem Ausscheiden oder Auflösen des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Aufwendungsersatz und eine angemessene Vergütung im Rahmen der steuerlichen Möglichkeiten werden gewährt.
Das gleiche gilt bei ihrem Ausscheiden oder Auflösen des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Aufwendungsersatz und eine angemessene Vergütung im Rahmen der steuerlichen Möglichkeiten werden gewährt.
1) Jede natürliche und juristische Person kann die Mitgliedschaft erwerben. Die Aufnahme erfolgt durch Antrag in Textform. Über den Antrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit abschließend. Eine Ablehnung bedarf keiner Begründung. Bewerber, welche die Grundsätze des Vereins, insbesondere den Toleranzgedanken nicht unterstützen, können nicht Mitglied des Vereins werden.
2) Die Mitglieder unterscheiden sich in: (a. Ordentliche Mitglieder - b. Fördernde Mitglieder - c. Ehrenmitglieder). Die Gründungsmitglieder werden als ordentliche Mitglieder geführt. Fördermitglieder sind natürliche und juristische Personen, die den Verein ideell und materiell unterstützen. Sie besitzen kein Stimm- und Wahlrecht.
3) Die Mitgliederversammlung kann verdienten Mitgliedern und anderen Persönlichkeiten, die das Vereinsgeschehen wesentlich gefördert haben, zu Ehrenmitgliedern, zu Ehrenvorsitzenden- ohne Sitz- und Stimmrecht - ernennen.
4) Die Mitglieder haben das Recht, die Einrichtungen und Veranstaltungen des Vereins im Rahmen der Verfügbarkeit zu nutzen. Näheres regelt die Nutzungsordnung, welche durch den Vorstand erstellt und von der Mitgliederversammlung genehmigt wird.
5) Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod, Austritt, Ausschluss oder Auflösung der Vereinigung. Der Austritt ist jederzeit möglich. Er soll dem Vorstand in Textform mitgeteilt werden. Ein Mitglied kann von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es sich mit der Zahlung seiner Beiträge trotz Mahnung länger als 24 Monate im Verzug befindet. In der Mahnung ist auf die Streichung hinzuweisen.
6) Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es sich vereinsschädigend verhält. Der Vorstand trifft diese Entscheidung mit 2/3 Mehrheit. Gegen den Ausschluss kann innerhalb von 6 Wochen nach Zugang Einspruch eingelegt werden. Die nächste Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit über den Ausschluss.
7) Mit dem Ausscheiden hat das Mitglied keinen Anspruch bezüglich des Vereinsvermögens. Bereits gezahlte Mitgliedsbeiträge werden nicht erstattet. Die ausgeschiedenen Mitglieder haben auch nach ihrem Ausscheiden über Vereinsangelegenheiten Stillschweigen zu bewahren.